Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 567 Abs. 2 Satz 1, 577 ZPO zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO mehr als 200,-- DM - erreicht. Hierbei berücksichtigt der Senat, [...]
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