Die Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 31.477,08 DM gemäß den §§ 528 Abs. 1 , 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 90 BSHG zu. Die Klage ist daher - über den bereits rechtskräftig [...]
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