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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 09.01.2001

23 U 90/00

Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 138
HOAI § 15 § 15 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 4 § 4 Abs. 1 § 24 §§ 11 ff. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 10 § 10 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 10 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 5 Nr. 5 § 8 Abs. 1 § 20 § 12 Nr. 3 § 12 § 9 Abs. 2 § 18 § 5Abs. 4 § 6 Abs. 2
BGB § 649 § 641 § 633 Abs. 1 § 635 § 634 § 634 Abs. 1 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 (a.F.)

Fundstellen:
BauR 2001, 1137

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Der dem Kläger aus dem Architektenvertrag vom 30.9./7.10.1998 [...]
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