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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 09.08.2001

9 UF 238/00

Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 256 Abs. 1 § 323 § 91 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1 § 121 Abs. 1 S. 1 § 123 § 123 Abs. 1 Alt. 1 § 138 Abs. 1 § 138 § 142 Abs. 1 § 143 Abs. 1 § 119 § 242 § 305 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 812 Abs. 2 § 1360 a Abs. 3 § 1361 §§ 1569 ff. § 1614

Fundstellen:
NJW-RR 2002, 578

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Berufung der Beklagten und die selbständig eingelegte Berufung des Klägers sind zulässig. In der Sache selbst hat die Berufung der Beklagten [...]
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