Die gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde, hinsichtlich deren dem Amtsgericht, was es künftig beachten wird, eine Abhilfemöglichkeit nicht zusteht (Keidel/Schmidt, FGG , 14. Aufl., § 18 , Rz. 13), ist [...]
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