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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 23.08.2001

10 UF 95/01

Normen:
ZPO § 655 Abs. 5 § 655 § 655 Abs. 5 S. 2 § 655 Abs. 3 § 655 Abs. 3 S. 1 § 655 Abs. 6 § 577 Abs. 1 § 176 § 656 § 646 § 646 Abs. 1 Nr. 4 § 646 Abs. 1 Nr. 5 § 261 Abs. 1 § 253 Abs. 1 § 97 Abs. 1
Unterhaltstitel-AnpassungsG § 2
BGB § 1612 b § 1612 c § 1612 b Abs. 5 § 1612 a § 1613 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2002, 1346

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. § 655 Abs. 5 ZPO . Insbesondere ist die Beschwerdefrist nach §§ 655 Abs. 5 , 577 Abs. 1 ZPO eingehalten. Zwar hat der Antragsteller, dem der angefochtene Beschluß am [...]
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