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BAG - Entscheidung vom 26.06.2001

9 AZR 343/00

Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) § 6 Abs. 1 und Abs. 5
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 Art. 6 und 8
Manteltarifvertrag Nr. 6 vom 12. August 1988 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (MTV Nr. 6) § 4 Abs. 6

Fundstellen:
AuA 2002, 190
BAGE 98, 123
BAGReport 2002, 1
BB 2001, 2654
BB 2002, 150
DB 2001, 2657
MDR 2002, 97
NZA 2002, 98

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Nebentätigkeit als LKW-Fahrer im Güterverkehr zu gestatten. Die Beklagte betreibt ein Verkehrsunternehmen. Der Kläger arbeitet seit 1994 [...]
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