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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 19.09.2000

2 Ws (B) 388/00 OWiG

Normen:
Hess. SchulG § 67 Abs. 1, § 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 177
OWiG §§ 79 f., § 16

Das Amtsgericht Wetzlar verurteilte den Betroffen wegen eines vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen das Hessische Schulgesetz durch Urteil vom 12.04.2000 zu einer Geldbuße von 500,-- DM. Es hat hierzu festgestellt, [...]
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