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BVerwG - Entscheidung vom 18.05.2000

5 C 29.98

Normen:
BSHG § 120 Abs. 5 S. 2
AsylVfG §§ 3, 70
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (vom 28. Juli 1951) Art. 23, 26
Europäisches Fürsorgeabkommen (vom 11. Dezember 1953) Art. 1, 16
Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen Art. 1, 2
AuslG §§ 5, 12 Abs. 1 S. 2, §§ 30, 51 Abs. 1
Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 - BGBl I S. 225) § 3a

Fundstellen:
BVerwGE 111, 175
DVBl 2000, 1535
DÖV 2001, 391
FEVS 51, 433
NVwZ 2000, 1414
ZAR 2000, 226

I. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt für die Zeit vom 1. bis zum 5. September 1996 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anwendung der in § 120 Abs. [...]
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