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BGH - Entscheidung vom 16.05.2000

VI ZR 90/99

Normen:
BGB § 823 Be
StGB § 266a

Fundstellen:
AuA 2000, 601
BB 2000, 1800
BGHZ 144, 311
DB 2000, 1703
DStR 2000, 1318
GmbHR 2000, 816
JuS 2001, 307
MDR 2000, 953
NJW 2000, 2993
NStZ 2001, 91
VersR 2000, 981
WM 2000, 1509
ZIP 2000, 1339
ZInsO 2001, 124
wistra 2000, 422

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der I. GmbH, der Komplementärin der I. GmbH & Co. KG (künftig: KG), auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der [...]
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