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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.02.1999

4 B 96.1710

Normen:
GG Art. 20 Abs. 2, Abs. 3
GemO (Gemeindeordnung) Bayern Art. 15 Art. 21 Art. 29 Art. 32 Art. 37 Art. 56

Fundstellen:
BayVBl 1999, 657
GewArch 1999, 197
NVwZ 1999, 1122

I. In N finden alljährlich das Frühlingsfest und das Herbstvolksfest statt. Hierzu haben die beklagte Stadt und der Beigeladene, ein Schaustellerverband mit Sitz in Nürnberg, am 25. August 1976 einen Vertrag [...]
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