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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 19.10.1999

16 UF 471/99

Normen:
BGB § 1618 S. 4

Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1249

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als befristete Beschwerde im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft und, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde (§§ 629 e Abs. 3 , 516 , 519 ZPO ), zulässig. [...]
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