Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist aus dem Streitwert von 5.500,00 DM (Ehescheidung: 4.000,00 DM, [...]
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