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LG Hamburg - Entscheidung vom 15.01.1999

308 O 229/98

Fundstellen:
EWiR 1999, 275

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, [...]
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