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LAG Chemnitz - Entscheidung vom 02.11.1999

4 Ta 308/99

Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7

I. Der am 18.07.1956 geborene Kläger ist seit dem 20.04.1998 bei der Beklagten als Maurer/Kranführer zu einer Vergütung von zuletzt 3.850,00 DM brutto und bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden [...]
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