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KG - Entscheidung vom 25.10.1999

25 W 8380/99

Normen:
AuslG § 57 Abs. 3 S. 2 § 103 Abs. 2 § 57 Abs. 3 S. 1 § 59 Abs. 3 S. 2, S. 1
FEVG § 3 S. 2 § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 16
FGG § 22 § 27 § 29 Abs. 1, Abs. 4 § 13 a Abs. 1 S. 2
ZPO § 561 Abs. 2

Fundstellen:
NVwZ 2000 Beil. I, 58

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 103 Abs. 2 AuslG , §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2 FEVG , §§ 22 , 27 , 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die tragenden Erwägungen [...]
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