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BayObLG - Entscheidung vom 04.11.1999

3Z BR 321/99

Normen:
HGB § 162 Abs. 1
BGB § 181

Fundstellen:
BB 2000, 59
BayObLGZ 1999 Nr. 74
BayObLGZ 1999, 349
DB 2000, 37
DNotZ 2000, 527
GmbHR 2000, 91
MDR 2000, 97
NJW-RR 2000, 562
NZG 2000, 138
Rpfleger 2000, 115

I. Am 27.7.1999 wurde die A Verwaltungs GmbH & Co Besitz KG im Handelsregister eingetragen und deren Vertretung wie folgt verlautbart: Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur die persönlich haftende Gesellschafterin A [...]
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