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BVerfG - Entscheidung vom 23.06.1999

1 BvR 984/89

Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1
GKG (1975) § 2 Abs. 4 § 54 Nr. 1 § 58 Abs. 2 Satz 2
GKG (2004) § 2 Abs. 5 § 29 Nr. 1 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG)
ZPO § 114 § 122 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 2 § 123

Fundstellen:
AuA 1999, 422
BRAK-Mitt 1999, 228
FamRZ 2000, 474
JurBüro 1999, 540
LM ZPO § 123 Nr. 1a
MDR 1999, 1089
MDR 1999, 1405
NJW 1999, 3186
Rpfleger 1999, 495
VersR 1999, 1433

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war. I. 1. Der Beschwerdeführer unterlag als Beklagter in [...]
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