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BFH - Entscheidung vom 15.11.1999

III B 76/99

Normen:
EStG § 33
FGO § 115 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 697

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen substantiiert [...]
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