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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.08.1996

7 A 3508/93

Normen:
BauGB § 29 S. 1
BauGB § 30
BauNVO § 12 Abs. 6
BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 62 Abs. 1 Nr. 6
BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 62 Abs. 4
BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 65 Abs. 1 Nr. 24
BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 65 Abs. 4

Fundstellen:
BauR 1997, 97
BBauBl 1997, 136
BRS 58 Nr. 35
IBR 1997, 162
UPR 1997, 197
ZfBR 1997, 46

I. Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks, das mit seiner südlichen Seite an die in diesem Bereich etwa 3, 50 m breite Straße grenzt, die im Bebauungsplan Nr. 46 der Stadt als befahrbarer Wohnweg festgesetzt [...]
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