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BGH - Entscheidung vom 12.03.1996

VI ZR 90/95

Normen:
BGB § 823
StGB §§ 246, 266

Fundstellen:
BB 1996, 1027
BGHR BGB § 823 Abs. 1 GmbH-Geschäftsführer 2
BGHR StGB § 266 Verfügungsbefugnis 1
DB 1996, 1128
DRsp I(145)444b
DStR 1996, 1014
MDR 1996, 591
NJW 1996, 1535
VersR 1996, 713
WM 1996, 1005
ZIP 1996, 786

Die Klägerin vertreibt Replica-Fahrzeuge, die sie durch Nachunternehmer herstellen läßt. Anfang 1989 vereinbarte sie mit der Firma M., einer GmbH, daß diese aus einem ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten [...]
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