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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 02.05.1995

2 S 907/95

Normen:
ZPO § 811 Nr. 1, 5

Fundstellen:
DGVZ 1995, 150
DRsp IV(424)147Nr. 1
JurBüro 1995, 664
NJW 1995, 2804

Auch der Schuldner einer Geldforderung, deren Vollstreckung durch die öffentliche Hand betrieben wird, kann sich auf die auch seinen Schutz bewirkende Bestimmung des § 811 ZPO berufen (vgl. dazu §§ 1 , 13 , 15 Abs. 1 [...]
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