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OLG Köln - Entscheidung vom 12.07.1995

11 U 36/95

Normen:
BGB §§ 929, 1357

Fundstellen:
DRsp I(165)256b
NJW-RR 1996, 904
OLGReport-Köln 1996, 72

Wie der Senat in den Entscheidungsgründen klarstellt, ergebe sich der gemeinsame Eigentumserwerb der Ehegatten nicht aus § 1357 BGB , weil dieser Vorschrift keine dingliche Wirkung zukomme, sondern aus den §§ 929 ff. [...]
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