Die Entscheidung bestätigt den Beschluß des LG Frankfurt vom 19.7.1994, Az. 2- 28 T 54/94, FamRZ 1994, 1617 ; siehe auch Anmerkung von Bauer in BtPrax 1996, 55 und Beschluß des LG Berlin vom 8.2.1996, Az. 83 T 490/95, [...]
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