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LG Leipzig - Entscheidung vom 20.09.1995

12 T 5479/95

Normen:
KostO § 11 Abs. 1

Fundstellen:
JurBüro 1996, 207
VIZ 1996, 354

I. Mit Kostenrechnung vom 30.01.1995 an die Beschwerdegegnerin setzte der Kostenbeamte des Grundbuchamtes Leipzig die Gebühr für die Eintragung einer Auflassungsvermerkung gemäß § 66 KostO mit DM 1.208,00 an. Die [...]
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