II. 3. Der Senat faßt die Frage [LG München I, WuM 1995, 30] ohne Veränderung ihres rechtlichen Kerns neu (vgl. BayObLGZ 1989, 406, 409 = Nr. 35) und beantwortet sie so, wie der Entscheidungssatz lautet. a) [...]
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