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BSG - Entscheidung vom 18.05.1995

7 RAr 2/95

Normen:
AFG § 144 Abs. 2
SGB X § 21 Abs. 3 S. 4 Hs. 1
ZuSEG § 17a

Fundstellen:
MDR 1996, 180
NZS 1995, 521
SozR 3-4100 § 144 Nr. 1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Aufwandsentschädigung iHv 360,00 DM. Das Arbeitsamt (ArbA) H. führte im August 1989 bei der RWS GmbH eine Außenprüfung gemäß § 132a Arbeitsförderungsgesetz ( AFG ) durch. [...]
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