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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 08.06.1993

10 S 110/92

Normen:
BImSchG § 5 § 22 § 23
21. BImSchV § 3 Abs. 1 § 9
LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Baden-Württemberg § 36 Abs. 2 Nr. 4
VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) § 9 § 10
VwGO § 42 Abs. 1 § 113 Abs. 1 S. 4

Fundstellen:
DVBl 1993, 1155
ESVGH 43, 271
GewArch 1994, 83
NVwZ 1994, 709
SGb 1995, 24
UPR 1994, 108
VBlBW 1994, 23
VBlBW 1994, 317
zfs 1994, 191
ZUR 1994, 39

I. Die Klägerin betreibt im Gebiet der beklagten Stadt eine Tankstelle für Vergaser- und Dieselkraftstoffe. Mit Baugesuch vom 12.2.1990 beantragte sie die Erlaubnis zur unterirdischen Lagerung von Kraftstoffbehältern [...]
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