Hinweise: Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 = DRsp-ROM Nr. 1995/5702 -. Vorinstanz: ArbG Wetzlar, vom 03.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1a BV 5/93 AiB 1994, 684 ARST [...]
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