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BGH - Entscheidung vom 05.02.1993

V ZR 62/91

Normen:
BGB § 906
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Gebietscharakter 2
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Kinderlärm 1
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Randlage 1
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Richtwerte 2
BGHR GVG § 13 Freizeiteinrichtung 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 22
BGHR ZPO § 97 Abs. 2 Hilfsantrag 1
BGHZ 121, 248
DRsp I(150)333a-c
DRsp IV(413)222Nr.1b
FamRZ 1993, 939
JZ 1993, 1112
JuS 1993, 775
MDR 1993, 541
NJW 1993, 1656
UPR 1994, 59
VersR 1993, 879
WM 1993, 1478

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Anwesens Im S. in L.-F., einem Seitental der Lahn. Sie wohnt dort seit 1962. Das Haus bildet den Abschluß der Bebauung des S.. Nach dem Flächennutzungsplan [...]
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