c. »Daß eine vorherige Bestellung i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG vorgelegen hat, muß der Gewerbetreibende ... beweisen, weil die Regelung in § 1 Abs. 2 HWiG eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Widerrufsrecht [...]
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