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BGH - Entscheidung vom 23.09.1992

I ZB 2/92

Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1
GVG § 153
ZPO § 317 Abs. 3

Fundstellen:
BB 1993, 97
BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 lit. q Abs. 1 Urkundsbeamter 1
BGHR GVG § 153 Urkundsbeamter 1
BGHR ZPO § 317 Abs. 3 Ausfertigung 1
BGHR ZPO § 317 Abs. 3 Ausfertigungsvermerk 1
BGHR ZPO § 516 Erneute Berufung 1
EWiR § 317 ZPO 1/92, 1245
MDR 1993, 383
VersR 1993, 723
ZIP 1993, 74

I. Durch Urteil vom 23. Juli 1991 hat das Kreisgericht die Klage, mit welcher sich der Kläger gegen die Verwendung der Bezeichnung »Dresdner Hof« durch die Beklagte wandte, abgewiesen. Das Urteil, welches am 29. Juli [...]
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