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BGH - Entscheidung vom 14.05.1992

I ZB 12/90

Normen:
Madrider Marken-Abkommen Art. 5 Abs. 2
WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR MMA Art. 5 Abs. 1 Unterscheidungskraft 2
BGHR MMA Art. 5 Abs. 2 Schutzversagungsgründe 1
BGHR PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 Freihaltebedürfnis 1
BGHR PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 Unterscheidungskraft 2
BGHR WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Freihaltebedürfnis 4
BGHR WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Unterscheidungskraft 8
GRUR 1993, 43
LM H. 12/92 Madrider Markenabkommen Nr. 7
MDR 1992, 953
NJW-RR 1992, 1255
wrp 1993, 9

I. Die Markeninhaberin begehrt Schutz für ihre am 1. Februar 1985 veröffentlichte IR-Marke Nr. 489 424 »RÖMIGBERG« für die Waren »vins du domaine Römigberg« in der Bundesrepublik Deutschland. Die Prüfungsstelle für [...]
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