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BGH - Entscheidung vom 27.02.1992

III ZR 66/90

Normen:
BBauG § 173 Abs.3
BaWürttLBauO § 118 Abs.6

Fundstellen:
BGHR BBauG (1960) § 173 Abs. 3 Überleitung 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 19
BGHR BadWürtt LBO § 118 Abs. 6 Befristung 1
BGHR BauGB § 21 Bindung 1
BGHR GG vor Art. 1 Gewinnentgang 1
MDR 1992, 676

Die W. Sch. Baugesellschaft mbH (im folgenden: Sch. GmbH) erwarb im Jahre 1978 das Flurstück Nr. 4460 der Gemarkung H., Im Sch.weg. Es lag im Geltungsbereich der Bauordnung der beklagten Stadt H. (Stadtbauordnung) vom [...]
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