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BGH - Entscheidung vom 17.09.1992

IX ZB 45/92

Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

Fundstellen:
BB 1992, 2319
BGHR GG Art. 103 Abs. 1 Beruhen 1
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 8
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Klageänderung 1
DRsp IV(416)317Nr.4a
MDR 1993, 81
NJW 1992, 3243
VersR 1993, 72
WM 1992, 2076
ZIP 1993, 64

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrages in Anspruch. Die Klägerin war Mieterin eines Wohnhauses in L., das zunächst Frau S. gehörte, von dieser aber im Jahre 1987 an die [...]
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