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BGH - Entscheidung vom 14.01.1992

VI ZR 186/91

Normen:
BGB § 251 Abs. 1, § 651, § 818 Abs. 2

Fundstellen:
BB 1992, 734
BGHR BGB § 251 Abs. 1 Stromdiebstahl 1
BGHR BGB § 812 Abs. 2 Stromdiebstahl 1
BGHZ 117, 29
DRsp I(138)631a
MDR 1992, 560
NJW 1992, 1383
VersR 1992, 586
WM 1992, 964

a. »Es kann dahinstehen, ob die Kl. ihre Ansprüche auf Vertrag oder auf ungerechtfertigte Bereicherung ... stützen kann. In beiden Fällen hätte sich das von dem Bekl. zu zahlende Äquivalent für den entnommenen Strom, [...]
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