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BGH - Entscheidung vom 17.06.1992

1 StR 196/92

Normen:
StPO § 251 Abs. 2, § 244 Abs. 2, §§ 261, 223, 224

Fundstellen:
DRsp IV(456)153Nr.1c
StV 1992, 548

Die Verlesung der früheren polizeilichen Aussage eines Zeugen, weil dieser »aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann« (§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO ), ist nicht bereits deshalb [...]
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