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OVG Hamburg - Entscheidung vom 18.06.1991

OVG Bf VI 32/89

Normen:
BGB § 858, § 862, § 906, § 1004
BImSchG § 22

Der Kläger fordert von der Beklagten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr das Zeitschlagen der Glocken der ... Kirche ... zu unterlassen. Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung im Erdgeschoß des viergeschossigen [...]
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