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OLG Oldenburg - Entscheidung vom 05.02.1991

1 Ws 10/91

Normen:
BRAGO § 97 Abs. 3 § 102
RVG § 48 Abs. 5 Satz 1 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004)

Fundstellen:
JurBüro 1991, 943
NiedersRpfl 1991, 119

Die nach § 98 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ein im Laufe des Hauptverfahrens beigeordneter Nebenklägervertreter erhält gemäß §§ 102 , 97 Abs. 1 , 95 , 84 BRAGO Gebühren und Auslagen [...]
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