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OLG Bremen - Entscheidung vom 30.01.1991

Ws 155/90

Normen:
StVollzG §§ 51 Abs. 2, 116

Fundstellen:
NStE Nr. 6 zu § 51 StVollzG
ZfStrVo 1991, 309

Der Untergebrachte ist nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe unmittelbar in Untersuchungshaft und danach gemäß § 126a StPO im Wege der einstweiligen Unterbringung in die geschlossene Abteilung eines Bezirkskrankenhauses [...]
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