Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung von Maklerlohn in Höhe einer Bruttokaltmiete = DM 1.459,20. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB in Verbindung. mit § 6 Abs. 1 WiStG , § 134 [...]
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