Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Kiel vom 9. April 1991 war gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 n.F. ZPO war nicht [...]
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