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LG Berlin - Entscheidung vom 08.04.1991

81 T 977/90

Normen:
ZPO § 811b

Fundstellen:
DGVZ 1991, 91

Die Pfändung darf nur in der Weise bewirkt werden, daß die Sache im Gewahrsam des Schuldners zu belassen ist. Nach der Pfändung benachrichtigt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger von der Austauschpfändung unter [...]
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