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LG Augsburg - Entscheidung vom 24.10.1991

AuStVK 291/91

Normen:
StVollzG § 43 Abs. 1, §§ 109, 200 Abs. 1

Der Antragsteller befand sich vom 22.08.1990 bis 04.01.1991 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Augsburg. Vom 01.12.1990 bis 27.12.1990 war er als Freigänger bei der Firma F. in Aichach beschäftigt. Für diese [...]
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