d. »Die örtliche Zuständigkeit [des Nachlaßgerichts für die Erteilung des Erbscheins nach §§ 2353 , 2369 Abs. 1 BGB] ist durch Anwendung von § 73 Abs. 3 FGG zu bestimmen; denn die Erblasserinnen waren Ausländer und [...]
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