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BGH - Entscheidung vom 25.06.1991

XI ZR 257/90

Normen:
AGB-Banken Nr. 23
AGB-Sparkassen Nr. 3 Abs. 3
AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB §§ 104 ff.

Fundstellen:
BB 1991, 1656
BB 1991, 1881
BGHR AGB Banken Nr. 23 Geschäftsfähigkeit 1
BGHR AGB Sparkassen Nr. 3 Abs. 3 Geschäftsfähigkeit 1
BGHR AGBG § 28 Abs. 2 Girovertrag 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Geschäftsfähigkeit 1
BGHR BGB §§ 104 ff., Schadensersatzklausel 1
BGHZ 115, 38
DRsp II(224)199a-d
EWiR § 9 AGBG 20/91, 839
NJW 1991, 2414
NJW-RR 1991, 1266
WM 1991, 1368
ZIP 1991, 994

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Teils der Saldoforderung aus einem Privatgirokonto, deren sich die beklagte Sparkasse gegenüber dem Kläger berühmt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger [...]
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