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BAG - Entscheidung vom 28.02.1991

8 AZR 196/90

Normen:
BeUrlG § 6 Abs. 1, § 13
MTV (für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende vom 3. Januar 1985) Nrn. 75 ff.

Fundstellen:
AP Nr. 4 § 6 BUrlG
BAGE 67, 283
BB 1991, 1788
DB 1991, 1987

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. August 1980 bis zum 31. Oktober 1988 als Tischler zu einem durchschnittlichen Stundenlohn von zuletzt 21,35 DM bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche [...]
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