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AG Berlin-Charlottenburg - Entscheidung vom 23.01.1991

126 F 32539/90

Normen:
BGB § 1587 Abs. 1
EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 234 § 6
EinigungsV Anl. I Kap. III Sachgeb. B Abschn. II Nr. 1
EinigungsV Art. 8

Fundstellen:
DRsp I(180)156a
FamRZ 1991, 713

a. »Über den Scheidungsantrag ist nach dem materiellen Recht des BGB zu entscheiden (Art. 234 § 1 EGBGB ). ... Ein Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen. Art. 234 § 6 EGBGB bestimmt, daß zwischen Eheleuten, die [...]
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