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BVerwG - Entscheidung vom 31.05.1990

2 C 35.88

Normen:
BBG § 9 Abs.1 Nr.3, § 31 Abs.1 Nr.2
BRRG § 6 Abs.1, § 23 Abs.2 Nr.2
LBG SchlH § 11 Abs.1 S.1 Nr.3, § 43 Abs.1 S.1 Nr.2

Fundstellen:
BVerwGE 85, 177
DRsp V(570)411c-d
DVBl 1990, 1228
DÖV 1990, 1022
NVwZ 1991, 170
ZBR 1990, 348

c. »Das OVG hat zutreffend entschieden, daß die Entlassung des Kl. aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich nicht zu beanstanden ist. ... Rechtsgrundlage der Entlassung des Kl. ist die Regelung des § 43 Abs. 1 [...]
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