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BGH - Entscheidung vom 05.04.1990

IX ZR 16/89

Normen:
BGB § 626 Abs.2

Fundstellen:
BB 1990, 1222
BGHR BGB § 31 Wissenszurechnung 3
BGHR BGB § 626 Abs. 2 Kündigungsfrist 1
BGHR KWG § 18 Offenlegung 1
DRsp I(138)598a
MDR 1991, 47
NJW-RR 1990, 1330
WM 1990, 1028

Der Kläger wurde seit 1960 immer wieder für fünf Jahre, zuletzt 1985 bis zum 31. Dezember 1990, zum Vorstandsvorsitzenden der beklagten Sparkasse mit dem Titel 'Sparkassendirektor' bestellt. Nach § 9 Abs. 1 c des [...]
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